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Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen

EINLEITUNG

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.

Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.

Der Antrag zur Waffenhandelserlaubnis kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/oder Munitionsarten erstrecken.

ZUSTAENDIG

  • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr Betriebssitz in einer Großen Kreisstadt liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr Betriebssitz in einer Verwaltungsgemeinschaft liegt, in der eine der Gemeinden die Aufgaben der Waffenrechtsbehörde wahrnimmt: die Gemeindeverwaltung
  • ansonsten: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn Sie
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die erforderliche Fachkunde besitzen.

Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn Sie

  • als Büchsenmachermeister die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen oder
  • mindestens drei Jahre lang im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig waren, sofern diese Berufspraxis auch tatsächlich geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

Andernfalls müssen Sie eine Fachkunde-Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ablegen.

Die Erlaubnis ist zu versagen wenn

  • der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt,
  • der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
  • eine der bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird.

Dies gilt nicht, wenn Sie als Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Die Erlaubnis erlischt, wenn Sie als Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis muss die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

ABLAUF

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Waffenrechtsbehörde (Stadtkreis, Große Kreisstadt, Verwaltungsgemeinschaft oder Landratsamt) steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) ist vor der Erteilung der Waffenhandelserlaubnis von der zuständigen Behörde zu hören und von der erteilten Erlaubnis zu unterrichten. Die IHK äußert sich gutachtlich zum Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

KOSTEN

Je nach Umfang der Erlaubnis fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)